- Personen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Lebensjahr und dem vollendeten 18. bzw. 21. Lebensjahr (Volljährigkeit) in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe bzw. Psychiatrie untergebracht waren. Eine Unterbringung muss dabei in der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 31. Dezember 1975 und in der Deutschen Demokratischen Republik zwischen dem 7. Oktober 1949 und dem 2. Oktober 1990 stattgefunden haben.
- Personen, die während ihrer Unterbringung individuelles Leid und Unrecht erfahren haben und heute noch unter daraus resultierenden Folgewirkungen leiden und/oder Personen, die im Zeitraum zwischen dem vollendeten 14. Lebensjahr und dem vollendeten 18. bzw. 21. Lebensjahr (Volljährigkeit) in der bzw. für die Einrichtung gearbeitet haben, ohne dass für sie Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden.